Zur Klarstellung :
Wir, als BZE, sind davon überzeugt, dass niemand wirklich den Rückbau der Straße will.....wir wollen das auch nicht.
Nicht nur der Kosten wegen.
Bedauerliche Tatsache ist nun einmal, dass durch den widerrechtlichen Bau der KES irreparable und tiefgreifende Störungen in dem Naturschutzgebiet verursacht worden sind.
Ein Rückbau der Straße wäre mit erneuten und zusätzlichen Eingriffen in das Vogelschutzgebiet und mit weitreichenden Störungen des Nahrungs-, Brut- und Rasthabitats verbunden.
Ein guter Grund , ein solch erwartbares Szenario zu vermeiden.
Insofern sind wir uns über das Ziel, nämlich den Bestand der Straße zu sichern, alle einig....nicht aber über den Weg dorthin.
Bereits im Beitrag vom 23. September 2016 hatten wir auf Gefahren und Risiken angesichts der Vorgehensweise der Stadt aufmerksam gemacht.
Ergänzend seien noch folgende Hinweise erlaubt.
Das BVG hat in seinem Urteil vom 27.03. 2014 zum Bplan 67 unmissverständlich auf das Europäische Recht verwiesen, das ein sehr strenges Verfahren fordert und in vier zeitlich und systematisch aufeinander folgenden Schritten zu erfolgen hat:
die Unterschutzstellung gem. Art 7 FFH - Richtlinie (RL)
die an den Erhaltungszielen orientierte Umweltverträglichkeitsprüfung gem. Art.6 , Absatz 3 FFH – RL
die Abweichungsprüfung gem. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL, und
die Genehmigung des Plans bzw. des Satzungsbeschlusses ...und erst anschließend der Planvollzug ( wie im Esenser Fall der Straßenbau ).
Diese kategorisch angeordnete Reihenfolge hat die Stadt Esens nicht eingehalten !!!
Das bedeutet logischerweise , dass die Schritte 1 – 3 nicht mehr vor dem vierten Schritt erfolgen können, da dieser, nämlich der Straßenbau, bereits vollzogen ist.
Deshalb kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass eine nachträgliche Heilung nicht mehr möglich ist.
Das schließt auch die Erstellung nachträglicher Bpläne aus.
Der Verstoß gegen das europäische Recht wird zwingender Weise immer auch in neuen Bebauungsplanverfahren mitgeschleppt....solange es um die vorhandene Straße geht.
Das von der Stadt in Auftrag gegebene Roßkamp - Gutachten aus 2015 war bereits thematisiert worden.
Natürlich wird dieses im weiteren Verfahren eine nicht unerhebliche Rolle spielen.
Auch, wenn es um die Rechtmäßigkeit der Neuabgrenzung und um die Frage geht, ob diese bestimmungsgemäß nach ornithologischen Gesichtspunkten durchgeführt worden ist.
Dass die im Gutachten aufgezeigten Mängel und Verstöße bei der Umsetzung der Neuabgrenzung in der zu erwartenden Schutzgebietsausweisung , aber auch bei der Bauleitplanung nicht berücksichtigt wurden, muss jeden kritischen Betrachter irritieren.
Könnte aber auch bei einer künftigen Untersuchung nach Verantwortlichkeiten von erheblicher Bedeutung werden.
Überraschen muss auch die vom Rechtsbeistand der Stadt verfolgte Strategie.
Aufgrund seiner Erfahrung als Rechtsvertreter der „Grünen Liga Sachsen“ gegen den Freistaat Sachsen vor dem EuGH in Sachen „Waldschlösschenbrücke“ über die Elbe muss er wissen, dass dieser Fall in weiten Teilen auf den Sachverhalt um die KES Bensersiel übertragbar ist ( u.a. i.S. Biodiversitätsschäden, Zugrundelegung aktueller Bestandsdaten etc.).
Auch in dem Fall wurde gegen die FFH Richtlinie verstoßen und rechtswidrig in ein Natura 2000 - Gebiet gebaut.
Wenn dort möglicherweise doch noch eine nachträglich Korrektur möglich sein sollte, muss man wissen, dass der Schritt vier, nämlich der Bau der Brücke noch nicht vollzogen war und man sich noch im Planungsbereich bewegte.
Und, was gerne verschwiegen wird, dem Bau der Brücke lag ein Planfeststellungsverfahren zugrunde, nicht etwa wie in Esens , eine Satzung.
Das hat im Rechtsbehelfs- und Klageverfahren juristisch völlig unterschiedliche Auswirkungen, zumal es sich im Planfeststellungsverfahren um einen Verwaltungsakt handelt während die Satzung der Rechtsnatur nach materiell als ein Gesetz gilt.
Noch besteht nach unserer Meinung die Möglichkeit, die Straße zu erhalten.
Die notwendigen Schritte wären aber sofort einzuleiten ….bevor ein Gericht in dem bereits anhängigen Verfahren zur Sperrung der Straße oder in einem der zu erwartenden weiteren Rechtsstreite den Abriss der Straße anordnet.
Noch eine Anmerkung.
Dass der Ratsherr Saathoff in der öffentlichen Ratssitzung unserem abwesenden Ratsmitglied Erwin Schultz in bekannt widerwärtiger Weise „schlechte Manieren“ vorwarf, weil dieser aus nichtöffentlichen Sitzungen auf der Homepage berichtet habe, soll an dieser Stelle nicht weiter kommentiert werden.
Seine sich in letzter Zeit häufenden verbalen „Ausfälle“ sind vermutlich seiner Sorge um persönliche Haftung für finanzielle Schäden geschuldet, die er wegen grober Fehlentscheidungen mit zu verantworten hat.
Dass Saathoff die von Erwin Schultz praktizierte Transparenz gegenüber den Bürgern kritisiert, muss allerdings schon überraschen , zumal er am 28.09.2016 in der örtlichen Presse erklärt, dass „man nun die Grundlagen für eine solide, sachorientierte, transparente und bürgernahe Zusammenarbeit schaffen wolle. “
Auf diese „Grundlagen“ darf man gespannt sein und hoffen, dass es nicht wieder bei bloßen Worthülsen bleibt.