Zu dem o.g. Pressebeitrag und den von Schröder vorgetragenen Ausreden und Unwahrheiten nachfolgend die Stellungnahme des „Einen“, der sich beschwert hatte.
„Der streitige Tatbestand ist nicht etwa eine sachgerechte Asphaltlagerung, wie Herr Schöder glaubenmachen will, sondern das illegale Entsorgen eines Abfallgemischs durch Einwühlen in den Waldboden. Richtig ist, daß die Gemeinde Moorweg überschüssigen Asphalt über den Winter im Schooer Wald abgeplant zwischengelagert hatte, nachdem 3/4 der 20t-Lieferung verarbeitet worden waren; das stellt niemand in Abrede. Diese Lagerung endete jedoch in der 17. Kalenderwoche 2015, als der Gemeindearbeiter dieses mit seinem Trecker auseinanderfuhr, ins Erdreich, Unterholz, in Graben und Seitenweg verschob und einmischte,"verklappte" - damit war es ein unbrauchbares Abfallgemisch, das eines Entsorgungsnachweises bedurfte. Meine diesbezügliche Anfrage an Bürgermeister und Gemeinderatsmitglieder vom 30.04.2015 blieb unbeantwortet, über mehrere behördliche Beseitigungsaufforderungen setzte sich Herr Schröder bis heute hinweg und der Gemeindearbeiter grüßte mich am Folgetag mit dem Stinkefinger. In der Folge wurde diese Stelle zweimal zwecks weiterer Unkenntlichmachung auseinandergefahren, und zwar Anfang Juli sowie vor einer Woche. Herrn Schröders Behauptung, das Abfallgemisch sei wiederverwendbar, ist ebenso falsch wie dessen Aussage, "die Försterei habe keinen Einwand erhoben" - das Gegenteil ist richtig; am 06.05.2015 schrieb Herr Schade vom Niedersächsischen Forstamt Neuenburg: "Die Restasphaltmenge ist somit auch nicht sauber vom Erdreich getrennt worden. Der Lagerplatz muß nachträglich vom Verursacher gesäubert werden." Besonders gravierend ist beim Tatbestand der illegalen Abfallbeseitigung, daß es sich bei den Verantwortlichen mit Bürgermeister Schöder und dem Gemeindearbeiter und Ratsherrn Stephan Eilts um Amtsträger handelt. Zum einen gibt es dazu seit 1993 höchstrichterliche Urteile, die dieses klar unter Strafe stellen, zum anderen ist, da es sich hier um einen Sachverhalt des öffentlichen Interesses handelt, die Kommunalaufsicht beim Landkreis von Gesetzes wegen verpflichtet (!), den Tatbestand zu ahnden.
Jürgen Lohs
p.s.: Zu Herrn Schröders Aussage, die Försterei habe keinen Einwand erhoben, habe ich heute Herrn Dr. Dippel vom Forstamt Neuenburg um Stellungnahme gebeten."
Anmerkung :
Mit dem Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung in Umweltdelikten bezieht sich der Verfasser des Leserbriefes auf das Urteil des BGH 2 StR 321/93 vom 3. November 1993 (LG Darmstadt) , daraus ein kurzer Auszug :
BGH St 39, 381; umweltgefährdende Abfallbeseitigung; Täterschaft eines Amtsträgers, der vorsätzlich eine falsche Genehmigung ausstellt (Mittäterschaft; mittelbare Täterschaft; Rechtsmissbrauch und Verwaltungsakzessorietät).
§ 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 25 Abs. 1 2. Alt. StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Leitsätze
1. Ein Amtsträger, der vorsätzlich eine materiell fehlerhafte Genehmigung zur Umlagerung von Abfällen einer Sonderabfalldeponie auf eine Hausmüllbeseitigungsanlage erteilt, kann, wenn der Genehmigungsempfänger die Umlagerung vornimmt, sowohl Mittäter als auch mittelbarer Täter einer umweltgefährdenden Abfallbeseitigung nach § 326 Abs. 1 StGB sein. (BGHSt)
2. Dasselbe gilt für den Bediensteten einer am Genehmigungsverfahren beteiligten Fachbehörde, der durch eine falsche Stellungnahme gegenüber der zuständigen Behörde die Genehmigung herbeigeführt. (BGHSt)
Entscheidungstenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17. Dezember 1992 wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseitigung (§ 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist, was die Verfahrensrügen angeht, gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Auch die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben..........“
Und dieser Bürgermeister ist nun einmal ein Amtsträger, ob man das wahrhaben will oder nicht...und er hat nun einmal nicht nur vorsätzlich, sondern darüber hinaus sogar fortgesetzt gegen geltendes Umweltrecht verstoßen.
Bleibt also abzuwarten, wie die Staatsanwaltschaft den Vorgang bewertet.