Bereits am 31.März 2014 hatte ich per Ratsantrag gefordert :
das Vertragsverhältnis mit dem damaligen Esenser Rechtsbeistand Prof. Dr. Stüer mit sofortiger Wirkung zu beenden;
einen „Untersuchungsausschuss“ einzurichten mit dem Auftrag, das über ein Jahrzehnt andauernde Streitverfahren um die KES zu analysieren , um festzustellen, ob allein die grenzwertige Rechtsberatung des Professors zu den rechtswidrigen Beschlüssen und somit zu dem immensen finanziellen , aber auch ideellen Schaden zu Lasten der Stadt geführt hat;
Schadensersatzansprüche wegen offensichtlicher Falschberatung zu prüfen und ggfs. auch geltend zu machen.
Mein Antrag wurde seinerzeit in Bausch und Bogen und ohne jede vertiefende Diskussion von der Ratsmehrheit abgeschmettert.
Die Begründung des Sprechers der SPD/Grünen Fraktion Fokko Saathoff :
„ Wir fühlen uns bei diesem Anwalt gut aufgehoben“
Muss nicht weiter kommentiert werden.
Diesen Antrag habe ich jetzt erneut aufgegriffen und gehe aufgrund neuer Erkenntnisse sogar noch einen Schritt weiter.
Der Anwalt hat für seine Beratung ein wahrhaft fürstliches Honorar verlangt und erhalten, ca. eine Viertel Million Euro.
Nach jahrelangen kostspieligen Rechtsstreiten hat er unsere Kommune am Ende in eine hoffnungslose Situation manövriert .
Aus eigener Kraft ist die Straße nicht mehr zu retten.
Stellt sich logischerweise die Frage nach der Rechtfertigung eines Honorars von 250,- Euro pro Stunde.
Schlussfolgerungen aus der aktuellen Verurteilung des Anwalts durch das Landgericht Münster lassen die Vermutung zu, dass die seinerzeit abgeschlossene Vergütungsvereinbarung möglicherweise nicht rechtens war.
Sollte sie nämlich fehlerhaft gewesen bzw. nicht in schriftlicher Form abgeschlossen worden sein, könnte ein Rückzahlungsanspruch über einen nicht unerheblichen Betrag bestehen.
Meine Bitte an die Verwaltung, mir eine Kopie der seinerzeit mit dem Professor abgeschlossenen Vereinbarung für Prüfungszwecke zu überlassen, führte leider nur zu einem mäßigen Erfolg, um es moderat zu formulieren.
Gefunden wurde nach intensiver Suche lediglich eine Einzelfallvereinbarung vom 14. März 2013 über eine Kostenhöhe von 7.500,- Euro., mehr war nicht auffindbar.
Das könnte bedeuten, dass die Stadt ohne jeden Rechtsgrund über Jahre hinweg eine Gebühr gezahlt hat, die weit über dem gesetzlichen Tarif liegt.
Nach dem seit 2014 geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) muss ein Rechtsanwalt immer dann, wenn er von der gesetzlichen Vergütung abweichen will, dies schriftlich vereinbaren und dabei darauf hinweisen, dass im Fall eines Erstattungsanspruches gegen den Gegner dieser nur in Höhe des gesetzlichen Anspruchs besteht.
Dieser Hinweis ist in der mit Datum vom 14. März 2013 zwischen der Stadt Esens und dem Rechtsbeistand getroffenen Honorarvereinbarung nicht enthalten, ein erster Hinweis auf mögliche weitere Rechtsmängel.
Im Gegenteil, die dort gebrauchte Formulierung , „dass der Rechtsanwalt verpflichtet ist, die gesetzlichen Gebühren zu nehmen, wenn diese höher als die vereinbarten sind“ , erweckt sogar den Anschein, dass die vereinbarte Vergütung unter der gesetzlichen liegen könnte.
Hat der Rechtsanwalt , wie im vorliegenden Fall geschehen, den nach dem RVG (bzw. nach der Rechtsprechung ) geforderten Hinweis in der Gebührenvereinbarung nicht gemacht, so beschränkt sich sein Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren, und zwar unabhängig davon, ob ein Erstattungsanspruch gegen den Gegner besteht oder nicht.
Zuviel gezahlte Gebühren können immer dann zurück gefordert werden, wenn der Auftraggeber ( in unserem Fall der Rat der Stadt Esens ) all das nicht wusste, ihm dadurch ein Schaden entstanden ist und er den Anspruch rechtzeitig geltend macht.
Anmerkung:
Die Stadt Esens hat dem Anwalt ein Honorar gezahlt, das dem Sechsfachen des gesetzlichen Gebührensatzes entspricht.
Was muss konkret passieren ?
Es geht zunächst darum, zu ermitteln, ob die zwischen Stadt und Rechtsbeistand abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen ...wenn sie denn überhaupt abgeschlossen wurden...mit Fehlern behaftet sind und infolge dessen die Voraussetzungen für einen möglichen Rückzahlungsanspruch vorliegen könnten.
Unstrittig dürfte sein, dass die einzige Vereinbarung, die bislang gefunden worden ist, keinesfalls den gesamten Umfang aller Aktivitäten des Rechtsbeistandes abdeckt.
Wie mir bekannt ist, hat Prof. Stüer z.B. in einem Streitverfahren in Oldenburg mit nacheinander folgenden Vergütungsvereinbarungen für jeweilige Abschnitte gearbeitet.
Es wäre also u.a. zunächst zu prüfen, ob ggfs. auch im Fall der KES ähnlich verfahren wurde.
Da die o.g. mir vorliegende Vereinbarung ganz offensichtlich also nur einen Teilbereich der Prozessvertretung erfasst, muss zwingend ermittelt werden, nach welchen Kriterien die Stadt Esens den Professor über die ganzen Jahre bezahlt hat .
Sollte sich herausstellen, dass keine weitere schriftliche Honorarvereinbarung vorliegt oder sollten noch andere Rechtsmängel zutage treten, könnte sich ein Rückzahlungsanspruch ergeben.
Die Höhe des zu erstattenden Betrages wäre ohne großen Arbeitsaufwand durch eine Gegenüberstellung des insgesamt gezahlten Honorars zum gesetzlich vorgeschriebenen Gebührensatz ...der sich am gerichtlich festgesetzten Streitwert orientiert....zu errechnen.
Rechtserheblich ist auch, ob die Stadt Esens Kenntnis davon hatte ...muss schriftlich fixiert worden sein...dass ggfs. nur ein geringerer Erstattungsanspruch bestanden hätte.
In dem Zusammenhand stellt sich mir die Frage, ob sich die Stadt/ Verwaltung im Rahmen der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht zur Gebührenhöhe hat beraten lassen.
Auch sollte der Frage nach gegangen werden, warum ausgerechnet Professor Dr. Stüer beauftragt wurde und ob ggfs. zum Zweck eines Kostenvergleichs auch zu anderen Anwälten Kontakt aufgenommen worden ist.
Im Licht der jüngst bekannt gewordenen Verurteilung des ehemaligen Rechtsberaters der Stadt wegen schweren Parteiverrats und mit Blick auf die offenbarten Parallelen zum Fall der Bensersieler KES muss jetzt mit Nachdruck der Frage nach Verantwortung und der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen nachgegangen werden.
Zumindest muss alles in unserer Macht stehende unternommen werden, um den bereits verursachten Schaden so weit wie möglich zu begrenzen.
Das sind wir meines Erachtens unseren Bürgern in Anbetracht der finanziellen Notlage der Stadt schuldig.
Einen entsprechenden Antrag wird unsere Gruppe BZE/Ole Willms in den Rat der Stadt einbringen.