Mit deutlichen Worten stellte das Gericht klar, dass die Stadt Sorge dafür tragen müsse, die maßgebliche Weichenstellung zu ergreifen, um eine ordnungsgemäße Sperrung der Straße zu gewährleisten. Dies sei weder unmöglich noch unzumutbar und schon gar nicht unverhältnismäßig.
Eine Verpflichtung der Landesstraßenbaubehörde bestehe dagegen nicht.
Sie war allenfalls mittelbar über Fördermittel, Verfahrensbeteiligung, Veranlassung überregionaler Beschilderung oder die Anbindung an Landesstraßen an dem Bau und der Nutzung der Gemeindestraße beteiligt.
Insofern folgte das Gericht nicht dem Begehren des Grundstückeigentümers, der mit seiner 2016 eingereichten Klage auch eine Verurteilung der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr gefordert hatte.
Um Wiederholungen zu vermeiden, verweisen wir auf den oben eingestellten Pressebericht des „Anzeigers“ vom 23.11. 2017.
Was noch wichtig ist :
In dem Zusammenhang stellte der Vorsitzende Richter darüber hinaus noch einmal explizit den Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers fest, was bedeutet, dass der ursprüngliche Zustand seiner Landflächen ...also vor dem Bau...wieder herzustellen sei.
Schon fast lächerlich muss anmuten, dass der Rechtsbeistand der Stadt allen Ernstes vortrug, dass die Stadt nicht Adressat des Klagebegehrens sei.
Das erinnert an die Schadensersatzklage des Landeigners vor dem Landgericht Aurich, als der Anwalt der Stadt ebenfalls jede Verantwortung und Zuständigkeit bestritt.
Dass dieser sich am 03. November 2017 vom Richter des LG Aurich erwartungsgemäß eines Besseren belehren lassen musste, ist an Peinlichkeit kaum noch zu überbieten. !
Natürlich stellte auch das Verwaltungsgeicht in diesem Rechtssreit unmissverständlich klar, dass sich der Folgenbeseitigungsanspruch sehr wohl und ausschließlich gegen die Stadt Esens richte, und zwar aufgrund ihrer Eigenschaft als Trager der Baulast.
Interessant und zutreffend in diesem Kontext die Bemerkung des Vorsitzenden Richters :
„ Wenn etwas schief geht und ein Schaden entsteht, ducken sich die Verantwortlichen gerne weg“ …..wie wahr !!!
Bemerkenswert auch die Feststellung des Gerichts über das „bisherige rechtsuntreue Verhalten der Stadt Esens“ !
Die Berichtestattung des „ Anzeigers“ zur Rechtskraft und zur Möglichkeit der Berufung ist auch nur bedingt richtig.
Fakt ist, dass das Urteil zur Kostenverteilung vorläufig vollstreckbar ist.
Tatsächlich hat sich der Vorsitzende Richter zum Rechtsmittel der Berufung wie folgt geäußert:
„Wir haben erwogen, ob es Gründe für die Zulassung der Berufung gibt, haben das aber verneint.“
Das bedeutet, dass die Stadt einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg stellen müsste.
In unser aller Interesse können wir nur hoffen, dass der Anwalt der Stadt von einer ...aus unserer Sicht erfolglosen , dafür aber kostspieligen ...Ausweitung des Rechtstreites die Finger lässt... bei einem aktuellen Kostenstand von 8.400.114, 26 Euro.
Wie die Verwaltungsrichter auf eine eventuelle Berufung oder gar Beschwerde reagieren würden, lässt sich erahnen.
Ihnen dürfte nicht verborgen geblieben sein, wie ignorant die Stadt Esens mit der bisherigen Rechtsprechung umgegangen ist...ein eindeutiges Indiz dafür dürfte die Äußerung des Vorsitzenden Richters hinsichtlich der bisherigen Rechtsuntreue der Kommune sein.
Allein der Name Esens in Verbindung mit der KES dürfte auf die Verwaltungsrichter aller Ebenen wie das sprichwörtlich rote Tuch wirken.
Damit möchten wir unseren Kommentar zu dem Thema für heute beenden.
Uns drängt sich nach heutigem Wissensstand allerdings der Eindruck auf, dass die Art der Prozessführung der Stadt eher geschadet denn genützt hat.
Unsere Kritik im Detail werden wir zuständigerweise zunächst im Rat bzw. in dessen Gremien vortragen.