Presseerklärung von Herrn StD Hinrichs und Frau BM Emken im AfH vom 08.10.2015
Bis Anfang Juni gingen beide Parteien (StD Hinrichs und Landeigentümer) davon aus, dass es zu einer einvernehmlichen Einigung kommen könnte. Noch am 03.6.2015 wies Herr Hinrichs im Weser- Kurier darauf hin, dass "der Eigentümer durchaus Vergleichsbereitschaft gezeigt habe“ und "es herrsche zwischen den Parteien eine wunderbare Gesprächsatmosphäre."
Doch Ende Juni ließ er - entgegen anders lautenden Aussagen von Rechtsexperten - verkünden, dass eine Legalisierung der Straße auch ohne Beteiligung des Grundeigentümers möglich sei. Über den Landrat Köring haben wir dann erfahren, dass dieser der Stadt Esens dazu geraten hat, nach der Schutzgebietsausweisung neue Bauleitverfahren durchzuführen, bis zu deren Rechtskraft voraussichtlich 10 Jahre vergehen würden, in denen die Straße weiterhin entschädigungslos genutzt werden könne. (vgl. Dienstbesprechung in seiner Behörde am 03.6.2015 mit Ratsvertretern aus Esens, eigenen Mitarbeitern und Mitarbeitern der Firma Thalen consult; nähere Informationen dazu können Sie von mir auf Anfrage erhalten.) Dem Eigentümer gegenüber jedoch hat der Landrat Köring mit Schreiben vom 06.8.2015 empfohlen, die Stadt Esens auf Rückbau der Straße zu verklagen .
Seit diesen Vorgängen ist das Gespräch zwischen der Stadtspitze von Esens und dem Landeigentümer abgebrochen und es scheint sich - wie an dem Artikel im AfH vom 8.10.2015 zu erkennen ist – eine erhebliche Konfliktsituation anzubahnen, die eine gütliche Einigung auf Jahre ausschließt.
Folgende Behauptungen von Herrn Hinrichs und Frau Emken in Ihrer Zeitung vom 08.10.2015 sind unzutreffend und ich möchte Sie daher bitten, sie in einem neuen Bericht richtig zustellen.
1. Es trifft in keiner Weise zu, dass "bisherige Einigungsversuche vom Eigentümer jeweils in letzter Minute abgelehnt worden" sind:
Stattdessen war es immer die Stadt Esens, die ihre Zustimmung zu einem erörterten Einigungsvorschlag versagt hat: Denn eine Einigung kann nur zustande kommen, wenn der Rat der Stadt Esens mehrheitlich dafür gestimmt hat. Dies ist in keinem Fall geschehen; im Gegenteil, wenige Tage vor dem Gerichtstermin vor dem BVerwG im März 2014 hat der Rat der Stadt Esens ausdrücklich dem von Herrn Schultz, Herrn Wilbers, Herrn Buß und Herrn Hormann ausgearbeitetem Vorschlag nicht zugestimmt und den (sogar schon notariell vorbereiteten) Einigungsvertrag mehrheitlich abgelehnt.
(vgl. Berichterstattung des Ratsherrn Schultz im März 2014 auf dessen Homepage www.bfb-cdu esens. de) Ähnlich war es mit den Einigungsbemühungen im Juli 2008, Oktober 2009 und im Juli 2013.
Wenn Herr Hinrichs in seiner Presseerklärung vom 08.10.2015 darauf hinweist, "Ende Januar diesen Jahres habe es sogar einen einstimmigen Ratsbeschluss gegeben, mit dem Eigentümer endzuverhandeln", so ist festzuhalten, dass derartige Gespräche nur dann Sinn machen, wenn der Rat der Stadt Esens vorher festgelegt hat, worüber und in welchem Rahmen endverhandelt werden soll.
Denn Vertragspartner ist nicht der Stadtdirektor, sondern nur der gesamte Rat der Stadt Esens;
1. Zu dieser Auffassung kommen sowohl der Jurist Krappel (als "Kronzeuge" für das Land Niedersachsen in NWwZ 2014, S.1022) als auch der ehemalige Anwalt der Stadt Esens Prof. Dr. Stüer (DVBl 2014, S. 991) in ihren Bewertungen des Urteils v. 27.3. 14: "Das Urteil ist auf Grund seiner - die bisherige Judikatur und Wissenschaft bestätigenden - Aussagen zum entscheidungserheblichen
Zeitpunkt bei Normenkontrollen bedeutsam. Kommunen können somit nicht ohne Weiteres Gründe nachschieben, um eine ursprünglich fehlerhafte Planung nachträglich zu heilen." (Krappel a.a.O.) "Das Europarecht wird die nachträgliche Schaffung von Planungsgrundlagen nach Durchführung des Vorhabens sperren". (Stüer a.a.O.)
Es ist auch auffällig, dass die vorsichtigen und kritischen Anmerkungen des (von der Stadt Esens beauftragten) Sachverständigen Prof. Dr. Gellermann beim Rat und der Stadtspitze Esens offenbar völlig ignoriert werden. Auch Herrn Gellermanns mehrfacher schriftlicher Hinweis, dass sich derzeit überhaupt nicht voraussagen lässt, ob die Neuaufstellung eines Bebauungsplans die Straße wird legalisieren können, wird völlig unzutreffend in der Pressemitteilung des StD im AfH vom 22.7.2015 wiedergegeben.
Somit ist vor Einigungsverhandlungen eine ausdrückliche mehrheitliche Willensbekundung des Rates der Stadt Esens erforderlich. Sowohl im Rat der Stadt Esens als auch im VA hat sich aber gerade keine Mehrheit für einen Vertragsabschluss bilden können und an diesem Umstand sind bisher alle Verhandlungen gescheitert ! Jetzt dem Grundeigentümer wider besseren Wissens "die Schuld" für das Scheitern der Verhandlungen zuzuschieben, ist nicht nur sachwidrig, sondern auch unseriös und agitatorisch.
Auch wenn Herr Hinrichs dies ausdrücklich abstreitet, so ist die Aussage, "der Eigentümer habe nie ein Angebot erhalten", in vollem Umfang zutreffend; denn der Rat der Stadt Esens hat noch niemals einem Angebot an den Eigentümer mehrheitlich zugestimmt; Abstimmungen hat es immer nur zu der Frage gegeben, ob überhaupt "Gespräche mit dem Eigentümer" geführt werden sollten. Aber Gespräche mit dem Ergebnis "wie gut, dass wir mal darüber gesprochen haben", sind nach 13 Jahren völlig fehl am Platze und nicht mehr zielführend.
2. Herr Hinrichs erklärt in dem Zeitungsartikel, der Landeigentümer sei nicht enteignet worden, sondern ihm sei nur der Besitz entzogen worden.
Er weiß aber ganz genau, dass es in der förmlichen behördlichen Mitteilung vom 28.11.2008 heißt: "Ihnen (gemeint ist der Landeigentümer) wird der Besitz auf Dauer entzogen."
Ein Besitzentzug auf Dauer entspricht juristisch gesehen und auch in der Praxis einer Enteignung.
Mit Schreiben vom 28.07.2015 hat die Flurbereinigungsbehörde dem Eigentümer ausdrücklich "Besitz und Nutzung der Flächen" zurückgegeben. Aber wie soll ein Landwirt eine asphaltierte Straße nutzen? Er kann sie weder landwirtschaftlich nutzen, noch kann er sie verpachten.
Nach dem Kommunalverfassungsgesetz müsste daher die Kommunalaufsicht (Landrat Köring) unverzüglich (spätestens seit dem Urteil des BVerwG am 27.3.2014) einschreiten, insbesondere auch deshalb, weil europäisches Recht betroffen ist und der Landrat daher in diesem Fall nach der Rechtsprechung kein "Entschließungsermessen" besitzt. Stattdessen rät er jedoch einerseits der Stadt Esens, den rechtswidrigen Zustand aufrechtzuerhalten, und empfiehlt andererseits mit Schreiben vom 06.8.2015 dem Landeigentümer, die Stadt Esens auf Rückbau zu verklagen.
3. Herr Hinrichs erklärt in dem Zeitungsartikel, "falsch sei auch die Aussage, der Eigentümer ist nie entschädigt worden."
Er verweist auf Ausgleichsflächen, 8 km von der Hofanlage entfernt, die Herr Hormann selber in seinem Protokoll vom 2.7.2013 als "Schrottflächen" bezeichnet hat und die der Eigentümer auch nie als Ersatz angenommen und für die er auch niemals Pacht erhalten hat.
Dem Stadtdirektor sind diese Umstände genauestens bekannt; denn neben mündlichen Gesprächen hat der Landeigentümer ihm am 27.9.2015 die Kopie eines Schreibens an die Flurbereinigungsbehörde übermittelt, aus dem die Sach- und Rechtslage genau hervorgeht.
Danach hat der Kläger keine Entschädigung erhalten.Nach diesem Schreiben hat der Landeigentümer - entgegen der Aussage von Frau Emken - tatsächlich "nie einen Cent bekommen". Er kann auch nicht aus der Verpachtung der für den Straßenbau entzogenen Flächen Pachtgelder erhalten haben; denn es ist leicht einzusehen, dass kein Pächter Pacht für eine asphaltierte Fläche zahlt.
Im Übrigen ist mit dem Urteil des Nds. OVG vom 25.2.2015 das Flurbereinigungsverfahren für von Anfang an rechtswidrig erklärt worden. Damit steht auch im Rechtssinne fest, dass die Stadt Esens niemals befugt gewesen ist, dem Eigentümer Ersatzflächen zuzuweisen, die er nicht annehmen wollte und auch nicht angenommen hat. Der Stadtdirektor irrt also, wenn er in dem Presseartikel erklärt, "der Eigentümer sei schon durch die Ersatzflächen entschädigt."
Die jetzt von der Stadt Esens angebotene "Nutzungsentschädigung" betrifft lediglich das Jahr 2009, für das selbst nach einem Zeitablauf von mehr als 6 Jahren bisher noch kein Abschlag geleistet worden ist. Die angebotene Summe entspricht nicht einmal dem im Landkreis Wittmund angemessenen Pachtpreis für Ackerflächen. Während außerdem ein Pachtpreis üblicherweise zwischen Pächter und Verpächter einvernehmlich ausgehandelt wird, sind hier die rechtswidrig genutzten ca.70.000 qm Flächen sogar gegen den Willen des Eigentümers entzogen worden und gleichzeitig hat der Eigentümer mehrere teure Prozesse führen müssen und gewonnen. Unter diesen Umständen kann es nicht richtig sein, wenn die Stadt Esens sich anmaßt, allein den Nutzungspreis - und dann auch noch einen völlig unangemessen niedrigen - festzulegen.