Über die Entlastungsstraße ist viel geredet und geschrieben worden...Wahres und Unwahres.
Die letzte Chance der Schadensbegrenzung wurde vertan...den alternativlosen gütlichen Vergleich mit dem Grundstückseigentümer haben einige Ratsmitglieder sowie ein ehemaliger Bürgermeister auf unappetitliche Art und Weise hintertrieben und zu Fall gebracht.
Nihil sine causa.......nichts geschieht ohne Grund...und diese Personen werden ganz sicher ihre Gründe für die Vereitelung des Vergleiches gehabt haben .
Wie auch immer..... den Interessen der Stadt haben sie mit ihrem Verhalten wahrlich und definitiv nicht gedient
Nun also zu dem nächsten Anlauf, die Straße doch noch zu „retten“ ...dem Neuabgrenzungsverfahren des Vogelschutzgebietes um Bensersiel.
Welche Erfolgsaussichten hat das Verfahren und...mit welchen Risiken ist es für die Stadt und im besonderen für die Bensersieler Bürger behaftet ?
Dazu einige wenige Fakten, kurz zusammengefasst.
Am 17.Mai 2013 haben Vertreter der Stadt, des Landkreises und des MU in einer geheim gehaltenen Besprechung vereinbart, das Vogelschutzgebiet südlich Bensersiels neu abzugrenzen, um auf dieser Grundlage dann neue Bebauungspläne auf zu stellen.
Aufgrund dieser nach wie vor undurchsichtigen Vereinbarung schrieb der MU am 20.03.2014, wie oben bereits erwähnt, im Beteiligungsverfahren Verbände , Behörden und betroffene Grundstückseigner an, mit der Bitte um Stellungnahme.
Aus diesem kurz gehaltenen Anschreiben wird schon deutlich, dass die Rechtsstaatlichkeit wieder einmal auf der Strecke bleiben soll.
Den Adressaten wird vorgegaukelt, dass den vom OVG Lüneburg am 10.04.2013 festgestellten Mängeln einer fehlerhaften Gebietsabgrenzung „abgeholfen“ werden soll.
Der MU behauptet weiterhin , dass eine „fachlich fundierte“ Abgrenzung erarbeitet sei für eine Gebietserweiterung südlich von Bensersiel.
Das war`s ...nur keine tiefere Analyse des bisherigen Verlaufs der Angelegenheit...und schon gar keine Erläuterungen zu den richterlichen Entscheidungsgründen.
Aufgrund dieser mageren Formulierung sollen nun die Beteiligten „Anregungen und Bedenken“ gegenüber dem MU „vortragen“ .
Man müsste schon gar nicht mehr tiefer in die Thematik einsteigen, tatsächlich lässt allein dieses Vorgehen juristisch sehr bedenkliche Rückschlüsse auf die Absichten des MU zu.
Wollte man wirklich, wie vorgetäuscht, eine saubere Aufarbeitung der Umstände, die zum Bau der Entlastungsstraße geführt haben und tatsächlich den Vorgaben der Gerichte folgen, hätte man den Adressaten mehr Informationen an die Hand geben müssen.
Abgesehen von den bereits im Anschreiben begangenen formal - rechtlichen Fehlern, verstößt die geplante Neuabgrenzung darüber hinaus in großen Teilen materiell – rechtlich massiv gegen europäische und nationale Rechtsprechung.
Die vom MU in Übereinstimmung mit der Stadt Esens beabsichtigte „nachträgliche Heilung“ ist sowohl nach EU Recht als auch nach nationalem Recht schlichtweg nicht möglich, schon deshalb nicht, weil der unrechtmäßige Straßenbau vor dem Regimewechsel begonnen wurde.
Ein entsprechendes rechtskräftiges Urteil zum Mitgliedsland Irland liegt vor und dürfte auch dem MU bekannt sein.
Hinzu kommt, dass die derzeitige Straßentrasse der EU- Kommission seinerzeit als Nordgrenze des Schutzgebietes benannt und auch als solche akzeptiert worden war.
Wollte man also die bestehende Trasse erhalten, müssten bei einer unterstellten Heilungsmöglichkeit die drei neuen Bebauungspläne in ihren Abwägungsprozessen wundersamerweise und natürlich rein zufällig zu den gleichen Schlussfolgerungen kommen, wie der inzwischen nicht mehr existente Bplan 67.
Gegen solchermaßen zustande gekommenen Beschlüsse könnte und wird konsequenterweise erneut geklagt werden.
Zu solch einem Vorgehen in einem ähnlich gelagerten Fall äußert sich im Übrigen das damit befasste Gericht wie folgt: „ Es ist leicht erkennbar, dass ein derartiges Vorgehen der Stadt.... mit sehr hohen rechtlichen Risiken behaftet ist“.
Darüber hinaus übersieht oder ignoriert der MU das Wiederholungsverbot gem . § 121 Nr.1 VwGO.
Danach ist die vorhandene Trasse „res iudicata“ , das bedeutet, sie ist ausgerichtet, sie ist nicht mehr haltbar, sie ist „verbrannt“.
Das bedeutet aber auch, dass es einer völlig neuen Planung und Ausweisung einer alternativen Trasse bedarf... natürlich ggfs. unter Beachtung aller erforderlichen Bestimmungen zum Vogel-und Naturschutz.
Und nicht zu vergessen :
Die rechtswidrig gebaute Entlastungsstraße muss zurück gebaut werden, weil dem Grundstückseigner eine zweite auf seinem Grundstück wohl nicht zumutbar sein dürfte.
Die Neuabgrenzung verstößt darüber hinaus wieder gegen die Auflagen des Gerichtes, indem ornithologische Kriterien unberücksichtigt gelassen und ausschließlich wirtschaftliche und siedlungspolitische Interessen der Stadt zugrunde gelegt wurden.
Und, obwohl das Gericht die fehlerhafte Abgrenzung in allen drei Teilplänen sowohl östlich, westlich und südlich gerügt hat, beschränkt sich die Neuabgrenzung selektiv und ausschließlich auf die Flächen südlich von Bensersiel.
Eine Steilvorlage für jeden potentiellen Kläger !
Die Aufzählung offensichtlicher Rechtsverstöße im neuen Abgrenzungsverfahren ließe sich nach meiner Bewertung noch lange fortsetzen, insbesondere auch hinsichtlich der fehlerhaften ornithologischen Würdigung der tatsächlichen Brut-und Raststätten der unterschiedlichen Vogelarten.
Alle Verstöße aufzuzählen, würde den Rahmen dieser Information für die Bürger sprengen. ….in meiner eingehenden Betrachtung der Neuabgrenzung komme ich bei Berücksichtigung aller kritikwürdigen Punkte auf knapp acht Seiten.
Aber trotzdem noch einige Bemerkungen zu den verbleibenden Möglichkeiten und zu den Risiken.
Fest steht ohne jeden Zweifel, , dass die Entlastungsstraße rechtswidrig gebaut wurde.
Somit steht dem Eigentümer ein Folgenbeseitigungsanspruch zu. Daran ändert auch die beabsichtigte Neuabgrenzung des Vogelschutzgebietes nichts.
Es lohnt auch ein Blick auf den § 7 der Bundeshaushaltsordnung, der den Behörden einen sparsamen und wirtschaftlichen Einsatz von Haushaltsmitteln zur Pflicht macht.
Genau gegen diese gesetzliche Auflage wird scheinbar bedenkenlos erneut verstoßen, da absehbar ist, dass sowohl die Neuabgrenzung selbst als auch die drei neuen Bebauungspläne 78 a, b und c in einem als sicher anzunehmenden Normenkontrollverfahren ebenfalls für rechtswidrig erklärt werden dürften und somit vorsätzlich, mindestens aber grob fahrlässig , Mittel der Steuerzahler, die an anderer Stelle Gutes bewirken könnten, verschwendet werden.
Hinzu kommt, dass in einem neuen Rechtsstreit zwangsläufig die von der Stadt ins Auge gefassten Baugebiete östlich und westlich Bensersiels ebenfalls in die „Mühlen der Justiz“ geraten und bei Betrachtung der von den Gerichten festgestellten Rechtslage folgerichtig für eine künftige Bebauung nicht mehr in Frage kommen werden.
Was kann jetzt noch unternommen werden, um den bereits angerichteten Schaden so weit wie möglich zu begrenzen?
Wir müssen nach meiner festen Überzeugung erneut und ernsthaft mit dem Eigentümer verhandeln. Bis auf weiteres muss das Verfahren zur Neuabgrenzung ausgesetzt werden, um nicht schlafende Hunde zu wecken.
Zwar hat das OVG Lüneburg den Bau der Straße als rechtswidrig beurteilt, jedoch nicht explizit den Rückbau der Straße verlangt.
Hier liegt m.E.der Schlüssel.....die Stadt muss so schnell wie möglich Eigentümer der betroffenen Flächen werden, um danach als Kommune das höhere Interesse des Allgemeinwohls reklamieren zu können...der jetzige Eigentümer käme als Kläger nicht mehr infrage...und wer sonst sollte bei vernünftiger Betrachtung der Sachlage ein Interesse daran haben , die vorhandene Straße erneut gerichtlich „anzugreifen“ ?
Sollte auf dem Verhandlungsweg das Problem nicht gelöst werden können, müssen wir unweigerlich mit jahrelanger Rechtsunsicherheit, dem vermutlich nicht vermeidbaren Rückbau der Straße, einer hohen Entschädigungszahlung und hohen Kosten künftiger Rechtsstreite rechnen.
Brisant in dem Zusammenhang ist auch ein Schreiben des Niedersächsischen Wirtschaftsministers, in dem zum ersten Mal nicht nur ein potentieller Rückbau der Entlastungsstraße thematisiert wird , sondern auch eine drohende Rückzahlung des widerrechtlich gewährten Zuschusses ( der seinerzeit aus Mitteln der Gemeindeverkehrsfinanzierung - GVFG - nach dem Entflechtungsgesetz der Stadt Esens gutgläubig gewährt wurde ) nicht mehr ausgeschlossen wird....das hieße, wir müssten dem Land mehr als fünf Millionen Euro erstatten...über die von der Stadt getragenen Kosten von mehr als drei Millionen € hinaus..... und hätten nicht einmal eine Straße.
Dazu kämen natürlich die Kosten für den Rückbau der Trasse und weitere Entschädigungszahlungen für den rechtswidrigen Entzug landwirtschaftlicher Flächen in Millionenhöhe.
Eine Horrorvorstellung......!
Ein Szenario, das ich bereits mehrfach im Rat und in den Ausschüssen als durchaus realistisch zu bedenken gegeben habe..... leider bin ich damit immer auf taube Ohren gestoßen.
Diese bedrohliche Situation ist wahrhaftig nicht vom Himmel gefallen, sie hat sich schon lange angedeutet....deshalb auch der schon fast „verzweifelte“ Versuch einiger weniger Ratsmitglieder und der Verwaltung, eine außergerichtliche und gütliche Einigung zu erzielen...das Ergebnis ist bekannt.
Dafür , dass wir jetzt in dieser Zwangslage stecken , gibt es einige hauptsächlich Verantwortliche, deren Namen wir nicht aus den Augen verlieren dürfen :
Altbürgermeister Wilhelm Ebrecht , Stellvertretender Bürgermeister Heiko Willms,Fraktionssprecher der SPD Fokko Saathoff,
Fraktionssprecher der Neuen CDU Friedrich Deppermann, FDP - Ratsmitglied Hermann Kröger u.a.
Bleibt nur zu hoffen, dass diese Herren und möglicherweise weitere Ratsmitglieder, die in Kenntnis der Rechtswidrigkeit bei der Planung und Ausführung des Straßenbaus mit gewirkt haben, auch bei künftigen Regressforderungen ähnlich großzügig mit ihrem eigenen Vermögen bei der Hand sind.