Seinen sachlich vorgetragenen Gedankengängen zu einer aus seiner Sicht möglichen Lösung des Problems mag man weitestgehend folgen können, insbesondere wenn er darauf hinweist, dass es gilt, auf dem Weg dorthin hohe Hürden zu überwinden. Wenn Dr. Krappel allerdings abschließend zu dem Ergebnis kommt, dass unter Berücksichtigung aller von ihm genannten Kriterien „ auch dieses Straßenbauprojekt eine Chance auf rechtskonformen Bestand hat“ , übersieht er dabei eine wesentliche Rechtsposition des Europäischen Gerichtshofes, die das Bundesverwaltungsgericht dem Anwalt der Stadt Esens nachdrücklich ins Stammbuch geschrieben hat .
So betont der entscheidende Senat expressis verbis in dem obigen Urteil den europäischen Grundsatz , dass „ein Mitgliedsstaat aus der Missachtung seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen keinen Vorteil ziehen darf “ .
Der Senat geht sogar noch weiter und führt aus, dass die Stadt Esens sich sogar einen doppelten Vorteil erschlichen hat, indem sie geplant und gebaut hat vor der Unterschutzstellung und damit noch den weiteren Vorteil dadurch erzielt hat, indem sie eben wegen dieses Mangels auch keine an den Erhaltungszielen orientierte Umweltverträglichkeitsprüfung gem. Art.6 Abs.3 FFH-RL durchgeführt hat .
Damit wird deutlich, dass Dr. Krappel, bei allem Respekt vor seiner sachlichen und bemerkenswerten Abhandlung , den Aspekt der rechtswidrigen Vorteilsnahme aus dem Verstoß gegen europäisches Recht unbeachtet gelassen hat.
Mir scheint , dass Dr. Krappel ohnehin Schlüsse ausschließlich aus Sicht des deutschen Planungsrechts gezogen hat.. Eine nachträgliche Heilung, wie er sie letztendlich, wenn auch nach vielem „wenn und aber “ , in Aussicht stellt, ist definitiv nach Europarecht nicht möglich.
Ich verweise hierzu auf meinen Beitrag vom 03.Juli 2014, in dem ich die Gründe für diese Rechtsansicht dargelegt hatte.
Wenn der Harlinger an anderer Stelle die Gefahr aufzeigt , dass ein Folgenbeseitigungsanspruch „gegebenenfalls mit einer Verpflichtungsklage durchgesetzt werden könnte“, so sollte der Vollständigkeit halber auch erwähnt werden, dass der Eigentümer im Flurbereinigungsverfahren, das bislang vom Oberverwaltungsgericht ausgesetzt worden war ( bis zur Entscheidung des BVG im Normenkontrollverfahren), klageerweiternd beantragt hat, „den Besitz an den ihm entzogenen Teilparzellen zurück zu geben und unverzüglich das Straßenbauwerk zurückzugeben.“.
Damit ist das Verlangen eines Rückbaus rechtsanhängig und keine Illusion mehr.
Zu dem Thema darf ich übrigens auf meinen Beitrag in der Homepage vom 13. August verweisen.
Unter Außerachtlassung einiger handwerklicher Ungenauigkeiten im Pressebericht, möchte ich mich dem abschließenden Kommentar des Landrates Köhring etwas näher widmen.
So will der Landrat das neue Abgrenzungsverfahren des Landes abwarten ( übrigens der zweite Anlauf nach offensichtlichen und haarsträubenden ...allein schon formellen ...Fehlern im ersten Versuch ) und daran die vom Kreis aufzustellende Landschaftsschutzgebiets-Verordnung ausrichten.
Er sollte und müsste wissen, dass auch der neue Anlauf zur Neuabgrenzung des EU-Vogelschutzgebietes V63 durch den Umweltminister (MU ) vom 20.August 2014 schon wieder mit eklatanten Fehlern behaftet ist mit der logischen Folge, dass langjährige Rechtsstreite förmlich vorprogrammiert sind.
Aus einer Vielzahl von erneuten Mängeln seien nur einige genannt.
So beabsichtigt der MU das Anhörungsverfahren auf der Grundlage der Daten aus dem Jahr 2007 durchzuführen.
Dabei ignoriert der MU, dass in der Realität die Entlastungsstraße existent ist und seit deren Bau vermutlich irreparable Biodiversitätsschäden verursacht hat.
Fiktive Daten aus dem Jahr 2007 zugrunde zu legen, deren Grundlagen und Entwicklung nicht überprüfbar sind, muss jeden objektiven Betrachter doch sehr verwundern.
Mit dieser Vorgehensweise wird die aktuelle Wirklichkeit und somit der von den Gerichten festgestellte Unrechtstatbestand, d.h. das Vorhandensein der Entlastungsstraße, schlichtweg ausgeblendet.
Müßig zu erwähnen, dass der MU auch „vergessen“ hat, die deichnahen Flächen östlich Bensersiels ….wen wundert`s ?.... , entgegen der höchstrichterlichen Entscheidung aus Leipzig.... in das Schutzgebiet aufzunehmen.
Aber zurück zum Landrat und seinem im „Anzeiger“ ganz zum Schluss erteilten Ratschlag, „erneut darüber nachzudenken, ob man nicht doch einen Vergleich mit den Klägern und Grundbesitzern anstreben sollte.“
Meine Meinung :
Darüber nachdenken reicht da nicht, es muss gehandelt werden, und zwar sofort ; es gibt einfach keine andere realistische Alternative, den bereits angerichteten Schaden zu begrenzen.
Man muss auch wissen, dass ein in der Zukunft wie auch immer gearteter Vergleich nicht mehr die Qualität haben kann wie der „Fastvergleich“ , den wir unter meiner Beteiligung mit dem Eigentümer im März diesen Jahres ausgehandelt hatten.
Man kann sich gar nicht oft genug vergegenwärtigen, was Ratsmitglieder wie Willms, Saathoff, Kröger, Deppermann und auch der Altbürgermeister Ebrecht ( um nur die zu nennen, die sich öffentlich dazu geäußert haben) damit angerichtet haben, als sie diesen gütlichen Vergleich mit beschämenden Aktionen verhindert haben.
(Siehe hierzu auch meine Beiträge vom 24. und 28.März, vom 14. April und vom 03.Mai unter „Aktuell“ )
Ohne deren Störmanöver hätten wir heute:
Keine neuen Normenkontroll - Rechtsstreite mit Potential für die nächsten Jahre, vielleicht sogar Jahrzehnte ;
Eine bestandssichere Entlastungsstraße;
Kein Rechtsverfahren vor dem OVG Lüneburg i.S Flurbereinigung ;
Eigentum an der Trasse und als „Draufgabe“ eine Fläche von 8 Hektar Bauland für eine potentielle Erweiterung des Bensersieler Ortskerns oder möglicherweise auch für Investitionen des Touristik-Eigenbetriebs der Stadt.
Stattdessen bleibt die Stadt personell und finanziell auf Jahre in Streit und Schulden gefangen !
Ich bin sogar fest davon überzeugt....und werde in dieser Auffassung von kompetenter Seite bestätigt..... dass die Stadt aus der insgesamt leidvollen Angelegenheit zum Schluss noch einen satten Gewinn hätte erzielen können.
Neid, Hass und Sturheit waren noch nie gute Ratgeber !!