Am 10.November 2014 hatte ich darüber hinaus in der Ratssitzung das anhängige Flurbereinigungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg (OVG) angesprochen.
In dem dort vorliegenden Antrag des Klägers wird neben der Rückgabe des unrechtmäßig entzogenen Landbesitzes auch der Rückbau der ohne Rechtsgrundlage gebauten Entlastungsstraße gefordert .
Beklagt ist in diesem Verfahren das Landesamt für Geoinformation und Landvermessung Niedersachsen (LGLN ) in Aurich.
Da der Eindruck entstanden war, dass seitens der Beklagten der Prozess verschleppt werden sollte, hatte der Eigentümer am 08. September 2014 eine Verzögerungsrüge erhoben.
Das bedeutet, dass die Streitsache innerhalb von sechs Monaten ausgeurteilt werden muss .
In Kenntnis dieses Sachstandes hatte ich in der oben genannten Ratssitzung der Verwaltung die Frage gestellt, ob die Stadt als wesentlich Betroffene in das Verfahren eingebunden sei, um ggfs,. auch Einfluss auf die Prozessführung nehmen zu können.
Der SD verneinte die Frage , versprach allerdings, sich sofort mit dem LGLN in Verbindung zu setzen.
Jetzt die Antwort:
Am 19.11. 2014 teilt der SD per e- mail mit, dass das OVG die Stadt Esens zu dem Streitverfahren „ beigeladen “ hat.
Mit gleicher mail informiert der SD darüber hinaus alle Ratsmitglieder ,dass zwischenzeitlich der Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 25. Februar 2015 festgelegt worden ist, zu dem die Stadt Esens als Beigeladene ebenfalls eingeladen wurde.
Damit hält sich das OVG, wie von mir mehrfach warnend dargestellt, an die Sechs - Monatsfrist gem. Gerichtsverfassungsgesetz.
Zur Erläuterung des Begriffes „Beigeladene“.
Das Gericht kann eine Beiladung aussprechen, wenn die rechtlichen Interessen eines Dritten durch die Entscheidung berührt werden( § 65 VwVO ).
In der Causa der Entlastungsstraße war eine Einladung nach meiner Überzeugung auch schon deswegen zwingend notwendig, weil eine Entscheidung des OVG nur einheitlich gegen das LGLN als auch gegen die Stadt als wesentlich Betroffene ergehen kann.
Die Beigeladene hat ...und das war mein Anliegen....die Stellung eines Verfahrensbeteiligten und kann somit auf die Prozessführung Einfluss nehmen.
Sie darf also u.a. abweichende Sachanträge stellen oder auch Rechtsmittel einlegen , wenn sie durch die Entscheidung beschwert sein sollte.
Damit steht jetzt der Zeitrahmen fest, in dem eine gütliche Vereinbarung mit dem Eigentümer und Kläger erzielt werden sollte, um die rechtlichen Bedingungen nicht zu verschlechtern.
Unabdingbar:
Das zur Zeit von der Landesregierung betriebene Neuabgrenzungsverfahren muss sofort ausgesetzt werden, damit eine infrastrukturelle Entwicklung Bensersiels in der Zukunft nicht verspielt wird.