Damit vollzieht die Landesbehörde einen schon längst überfälligen Schritt unter dem Druck der in der Angelegenheit ergangenen Urteile des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg (OVG) aus 2013 und des Bundesverwaltungsgerichtes Leipzig aus 2014 im Normenkontrollverfahren sowie einer Entscheidung des OVG vom 25. Februar diesen Jahres im Rahmen des korrespondierenden Flurbereinigungsverfahrens .
Wenn auch das Landesamt mit einem Hinweis auf „vorübergehend als Ersatzland zugewiesene Flürstücke“ erneut versucht , eine Nebelkerze zu zünden (der damalige Kläger hat diese Ersatzflächen niemals angenommen ) , so ist eine Bemerkung in der Rückgabeverfügung besonders bemerkenswert : „Sie können ab dem 01.08.2015 wieder über die Flächen verfügen“ .
Das bedeutet nichts anderes, als dass der Landeigentümer darüber entscheidet , ob die Straße zurückgebaut werden muss oder nicht.
Außerdem kann und wird er jetzt für den jahrelangen rechtswidrigen Besitzentzug und die Zerschneidung seines landwirtschaftlichen Betriebes seine Schadensersatzansprüche stellen.
Wie geht es weiter?
Die Stadt ist natürlich ...dem Rechtsstaatsprinzip folgend ...verpflichtet , den zur Zeit rechtswidrigen Zustand zu beenden.
Mit anderen Worten:
Die Stadt muss die überbauten und zerstückelten Flächen wieder in den Zustand versetzen , in dem sie vor dem Bau der Straße waren....wenn es denn der Landeigentümer verlangt.
Sollte die Stadt ...wie scheinbar hinter den Kulissen geplant....sich weigern, der europäischen und nationalen Rechtsprechung zu folgen , käme die Kommunalaufsicht des Landkreises in's Spiel.
Nach §170 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes ( NKomVG ) muss die Kommunalaufsicht dafür sorgen, dass die Stadt Esens geltendes Recht beachtet und einhält.
Dem Landkreis dürfte klar sein, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes im Normenkontrollverfahren nach dem VwGO eine Allgemeinverbindlichkeit zur Folge hat .
Die im „Gellermann – Gutachten“ in Aussicht gestellte Veränderung der Sach- und Rechtslage ist bei weiterem Bestand der Entlastungsstraße im Vogelschutzgebiet schlicht und ergreifend nicht möglich, weil die das Urteil tragenden Hinderungsgründe nachträglich nicht mehr geheilt bzw. nachgeholt werden können.
Ich hatte die Rechtslage bereits auf dieser Website mehrfach und ausführlich dargestellt.
Das bedeutet also unmissverständlich:
Ein neuer Bebauungsplan mit dem Ziel der rechtlichen Absicherung der jetzigen Trasse kann und wird wegen der Bindungswirkung des § 121 VwGO nie Rechtskraft erlangen.
In diesem Wissen muss nach meinem Rechtsverständnis die Kommunalaufsicht jetzt eingreifen und den augenblicklich herrschenden rechtswidrigen Zustand beenden.
Dabei müsste m. E. der Landkreis auch berücksichtigen , dass alle weiteren Versuche , neue aussichtslose Verfahren los zu treten , den bereits angerichteten finanziellen Schaden nur vergrößern und die Stadt in eine Lage bringen würde, in der die Schuldentragfähigkeit unserer Stadt weit überschritten wird.
Morgen soll nun der Jurist Professor Dr, Gellermann den Ratsmitgliedern die rechtliche Situation erläutern , vermutlich auch mit Vorschlägen, was noch getan werden kann, um „ den Hals aus der Schlinge zu ziehen“.
Man darf also darauf gespannt sein, welches Kaninchen der Rechtsbeistand aus dem Hut zaubern wird....und in welche Richtung dieses ggfs. hoppeln soll.
Zum Schluss :
Ich erinnere an den leidenschaftlichen Appell des Altbürgermeisters Ebrecht in seinem Leserbrief vom 01.April 2014 , in dem er kritische Ratsmitglieder, u.a. auch mich, aufforderte das Mandat nieder zu legen und vorschlug, mit einer Enteignung des Klägers das Problem ein für alle mal zu klären. ( Siehe die entsprechenden Beiträge auf dieser Homepage ab dem 01.04.2014)
Was nun Herr Altbürgermeister ?
Den Gesamtschaden, den u.a. auch Sie mit zu verantworten haben, werde ich Ihnen , wie versprochen , noch auf Heller und Pfennig mitteilen .
Bis dahin wird Ihnen vielleicht ein neuer , hoffentlich diesmal ein besserer Lösungsansatz eingefallen sein.